Recht & Finanzen |
02. Januar 2018
Minderjährige Trennungskinder haben seit dem 1. Januar 2018 bundesweit Anspruch auf höheren Unterhalt. Die sogenannte Düsseldorfer Tabelle, die die Regelsätze für den Kindesunterhalt festlegt, wurde aktualisiert. Die Unterhaltssätze steigen je nach Alter des Kindes und der Einkommensgruppe der unterhaltspflichtigen Väter (oder Mütter) um sechs bis zwölf Euro pro Monat.
Der Mindestunterhalt eines Kindes
bis Ende des sechsten Lebensjahres (1. Stufe) erhöht sich von 342 € auf 348 € monatlich,
im Alter von sieben Jahren bis zum Ende des 12. Lebensjahres (2. Stufe) von 393 € auf 399 € monatlich und
ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (3.Stufe) von 460 € auf 467 € monatlich.
Beim Unterhalt für volljährige Kinder ändert sich nichts. Dies soll eine überproportionale Erhöhung des Bedarfs des volljährigen Kindes, das noch im Haushalt lebt, im Verhältnis zum Bedarf eines allein lebenden Erwachsenen vermeiden.
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Für manche Kinder sinkt der Unterhalt durch veränderte Einkommensgruppen
Auch wenn die Unterhaltssätze eigentlich ansteigen, kann bei manchen Kindern der Anspruch sinken. Da erstmals seit zehn Jahren auch die Einkommensgruppen erhöht wurden, erhalten jetzt alle Kinder den Mindestunterhalt, deren unterhaltspflichtiger Elternteil bis zu 1900 Euro netto verdient. Bisher lag diese Grenze bei 1500 Euro. Das bedeutet gerade beim Nachwuchs von weniger gut verdienenden Unterhaltspflichtigen oft eine Verschlechterung.
Anrechnung des Kindergelds
Nach wie vor wird das Kindergeld bei minderjährigen Kindern zur Hälfte auf den Bedarf des Kindesunterhalts angerechnet. Bei volljährigen Kindern wird es in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf angerechnet. Kindergeld gibt es für das erste und zweite Kind 194 Euro, für das dritte 200 Euro und 225 Euro für das vierte und jedes weitere Kind.
Übrigens: Noch immer erhalten 50 % aller alleinerziehenden Mütter keinen, und jede vierte nur unregelmäßig Unterhalt für ihre Kinder. Und das, obwohl der Großteil der Väter zahlen könnte. Viele rechnen sich arm oder tauchen unter. Für diese Väter springt der Staat ein und gewährt Unterhaltsvorschuss. Seit Juli 2017 haben Kinder darauf nun immerhin bis sie 18 sind und nicht nur bis zum 12. Lebensjahr Anspruch.
Quelle: www.haufe.de/focus.de
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